S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 40 über die
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats.
Rechte der Mitglieder des Prüfungsausschusses
Die Mitglieder der Prüfunsgausschüsse sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
Die Mitglieder der Prüfunsgausschüsse sind berechtigt, in den Prüfungsausschusssitzungen
- zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen,
- Anträge zu stellen,
- das Stimmrecht auszuüben
- in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen (in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch), und zwar nach Bekanntgabe der Tagesordnung
- während der Amtstsunden bis zur Sitzung
- und während der Sitzung (§ 78 Abs. 4),
- gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben,
- Anfragen an den Obmann zu richten (in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde).
Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat auch das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.
Die Prüfungsausschussmitglieder haben das Recht, von den mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten jede gewünschte Auskunft zu verlangen. (§ 78 Abs. 5)
Diese Organe sind auch verpflichtet, anläßlich der Überprüfung der Gemeindevermögensgebarung die einzelnen Bücher und Aufzeichnungen abzuschließen und sich zwecks Auskunftserteilung auf die Prüfungsdauer dem Prüfungsausschuß zur Verfügung zu halten. Darüberhinaus sind alle mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten zur Erteilung von Auskünften - während der Sitzung des Prüfungsausschusses - verpflichtet.
Hinweis: Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind als Verwaltungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Amtsverschwiegenheit gebunden.
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